- Kollektivdelikt
- Kollektivdelikt,Sammelstraftat, von der älteren Rechtsprechung geformte, heute weitgehend als überholt angesehene Bezeichnung für eine Mehrheit von gewerbsmäßig, geschäftsmäßig oder gewohnheitsmäßig begangenen Straftaten einer Person. Entgegen der früheren Rechtsprechung werden diese Taten nicht als einheitliches Delikt, sondern als mehrere einzelne Taten bestraft, um den mit besonderer verbrecherischer Energie handelnden Täter nicht ungerechtfertigt zu privilegieren. Es handelt sich dabei um Taten, deren Strafbarkeit (z. B. § 180 a StGB: gewerbsmäßige Förderung der Prostitution) oder erhöhte Strafbarkeit (z. B. § 260 StGB: gewerbsmäßige Hehlerei) davon abhängt, dass der Täter den Tatbestand wiederholt verwirklicht oder, bei Gewerbsmäßigkeit, wenigstens wiederholt zu verwirklichen beabsichtigt. Auch beim fortgesetzten Delikt hat die Rechtsprechung die Annahme von Handlungseinheit mittlerweile aufgegeben.
Universal-Lexikon. 2012.